12. Hypothekenbuch und Grundbuch
In der Zeit vor 1800 gab es nur vereinzelt Hypothekenbücher, so z.B. im Erzstift Salzburg seit 1683 auf Weisung der Salzburger Hofkammer. Im Königreich Bayern überlegte man seit 1808, ob ein Hypotheken- oder ein Grundbuch für das Königreich eingeführt werden sollte. Aus Gründen der leichteren Durchführbarkeit entschied man sich für ein Hypothekenbuch, in dem nur die mit einer Hypothek belasteten Grundstücke, aber nicht die schuldenfreien, eingetragen werden sollten. Am 1. Juni 1822 schuf das Hypothekengesetz die rechtliche Grundlage, ab 1. Juni 1826 war die Einführung bei den Gerichten verbindlich vorgeschrieben. Zu Hypothekenämtern wurden die Landgerichte älterer Ordnung und die Patrimonial- bzw. Herrschaftsgerichte bestimmt. Das Hypothekenbuch bildete den Kern des Hypothekenwesens. Im Hypothekenprotokoll wurde der Antrag auf Einschreibung einer Hypothek protokolliert, in den Hypotheken-Beilagen die zum Nachweis vorgelegten Urkunden und Schreiben gesammelt.
Ab 1874 entstand parallel zur Ausarbeitung eines Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine neue Grundbuchordnung, die am 24. März 1897 als Reichsgesetz veröffentlicht wurde. Bayern legte am 18. Juni 1898 ein eigenes Grundbuchgesetz vor, das vorsah, die Hypothekenbücher als Grundbücher fortzuführen und den Inhalt entsprechend zu erweitern. Zu den ca. 10 Millionen belasteten Grundstücken, mussten weitere etwa 5,7 Millionen nicht belastete eingetragen werden. Diese Vorarbeiten waren zwischen 1905 und 1910 abgeschlossen. Ab diesem (unterschiedlichen) Zeitpunkt galt das Grundbuch als angelegt. Das Grundbuch weist im Unterschied zum Hypothekenbuch alle Grundstücke nach und nicht nur die belasteten; es sichert das Eigentum als Selbstzweck; es nimmt alle dinglichen Rechte und nicht nur die Grundpfandrechte auf.
Erläuterung: Gezeigt wird aus dem 1869 angelegten Hypothekenbuch des Hypothekendistrikts Affing das Blatt (Folium) 10, welches das Hofbauern-Gut Haus Nr. 10 in Affing darstellt und in drei Rubriken (= 3 Seiten) eingeteilt ist. Hier ist auf S. 81 die zweite Rubrik: „Besitzer, Besitztitel und Beschränkungen der Disposition“ zu sehen. Seit 1. Mai 1909 wurde dieser Band als Grundbuch fortgeführt und entsprechend ergänzt. Unsere Seite bekam nun die Überschrift „Abteilung I“, die die Eigentümer und den Erwerbsgrund nennt. Die Seite ist in drei Spalten aufgeteilt. Die linke Randspalte nennt die laufende Nummer, die mittlere Spalte (= Hauptspalte) den Eigentümer sowie Verfügungsbeschränkungen oder Auflassungen. Die rechte Randspalte, die die Überschrift "Anmerkungen" trägt, verweist auf eine Tagebuch-Nummer oder auf andere Einträge, die hierauf Bezug nehmen. Aus Gründen der besseren Darstellbarkeit wurde die rechte Randspalte in der Transkription weggelassen.
„1./I Am 5. Dezember 1855. Moser Paul, Gütler, und dessen Ehefrau Katharina, geborne Huber, gemeinschaftliche Eigenthümer; laut Übergabs- und resp. Heirathsbriefs vom 9. November 1854.
2. Am 8. Oktober 1877. Moser Paulus, Wittwer, Alleineigenthümer lt. Mutterguts- vertrages vom 29. September 1877 G.R.N. 1232 des k. Not(ars) Gottlieb Radlkofer in Aichach.
3/II Am 23. September 1892. Moser Maria Anna, led(ige) großjährige Tochter des Vorbesitzers, Eigenthümerin laut Uebergabevertrags des k. Notars Radlkofer in Aichach vom 2. September 1892 GRN. 481.
4 Am 23. September 1892, Maria Anna Moser hat sich des Rechtes begeben, ohne ausdrückliche Einwilligung ihres Vaters das übernommene Anwesen, mit Ausnahme der in der Steuerg(emeinde) Affing liegenden PN. 465 u. 660 1/5, - vor dem Tage, an welchem ihr die Bewirthschaftung dieses Anwesens auf ihre eigene Rechnung überlassen wird, zu veräußern oder mit Hypotheken zu belasten. Lt. des sub 3/II allegirten Uebergabsvertrags.
5. Am 31. März 1893
Die Dispositionsbeschränkung sub 4 wird als durch den Tod des Berechtigten gegenstandslos geworden gelöscht lt. Verlassenschaftsverhandlungen der Amtsgerichte Aichach vom 23. Januar 1893, Friedberg vom 16. Februar 1893, Augsburg vom 23. Februar 1893, München I Abt. A f. C.S. vom 22. März 1893 und dießgerichtlicher Requisition vom 29. März 1893 im dießgerichtlichen Verlassenschaftsakte 6/1893.
6. Am 23. April 1893.
Weisbacher Josef, lediger, großjähriger Gütlerssohn von Affing, angehender Ehemann der Vorbesitzerin, Miteigenthümer in allgemeiner, ehelicher Gütergemeinschaft zufolge Ehe- und Erbvertrag des k. Notar Radlkofer in Aichach vom 19. April 1893 GRNr. 224.
7. Am 28. Februar 1906. Die Besitzer unter Nr 3/II und 6 sind seit 28. Mai 1893 mit einander verehelicht lt. Bestätigung des Standesbeamten Affing vom 25. d(ie)s.
Brüchner.
8/III. Am 5. August 1910. Max Kasimir Freiherr von Gravenreuth, k. Kämmerer u. erblicher Reichsrat der Krone Bayerns, Schloßgutsbesitzer in Affing, Auflassung vom 29. Juli 1910. [Unterschrift unleserlich]
9. Am 12. Februar 1912. Die Pl.Nr. 153 u. 523 sind aufgelassen am 13. Dezember 1910.
Thoma
10. Am 20. Mai 1912. Pl. Nr. 521 ist aufgelassen am 13. Dezember 1910.
Thoma
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Abgeschlossen s(iehe) Titel 14 !“