2. Landtag des Freistaats und des Herzogtums Coburg
Der Landtag war durch die Verfassung von 1821 eingeführt worden, die eine repräsentative Volksvertretung zusagte. 1826 änderte sich lediglich der Geltungsbereich der Verfassung; das Fürstentum Saalfeld schied zusammen mit dem Amt Themar aus, während die Ämter Königsberg und Sonnefeld hinzukamen. Als Sonderlandtag für das Herzogtum Coburg bestand er auch unter dem für die Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha geltenden Staatsgrundgesetz von 1852 fort, um in gemeinschaftlichen Angelegenheiten mit dem Gothaer Landtag zum Gemeinschaftlichen Landtag zusammenzutreten. Zum Bestand zählen auch die Unterlagen der Landesversammlung von 1919/20, des Parlaments für den Freistaat Coburg. Das dem Landtag nach 1821 überwiesene Schriftgut der Stände ging nahezu gänzlich verloren. Umfang: 1537 AE, 15,6 lfm, 1792-1920.