Reichs- und Bundesbehörden
Für eine Reihe mittlerer und unterer Reichs- und Bundesbehörden (Post und Bahn, Bundesfinanz- und Arbeitsverwaltung) nimmt das Staatsarchiv an Stelle des Bundesarchivs die Archivierung vor (§ 2 Abs. 3 Bundesarchivgesetz).
Für eine Reihe mittlerer und unterer Reichs- und Bundesbehörden (Post und Bahn, Bundesfinanz- und Arbeitsverwaltung) nimmt das Staatsarchiv an Stelle des Bundesarchivs die Archivierung vor (§ 2 Abs. 3 Bundesarchivgesetz).