Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Staatsarchiv Würzburg
Kapitel-Bezeichnung: Einzelregestierung von Urkunden
URN: urn:nbn:de:stab-d53d502a-d613-4796-8732-0172b406778b0
Bestellsignatur: StAWü, Deutscher Orden Kommende Würzburg Urkunden 1500 Mai 19
Archivische Altsignatur:

Deutscher Orden, Kommende Würzburg Urkunden 1500 Mai 19

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Philipp Voit von Salzburg, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums zu Franken, beurkundet: Vor ihm im Landgericht ist Burkhard Huler, Prokurator der Bruderschaft des [bischöflichen] Hofgesindes auf dem [Schloss] Marienberg, erschienen und hat eine im Wortlaut inserierte Urkunde vom 12. Juli ("... geben ... am nechsten donerstag nach sanndt Kilians des heylingen bischoffs tag") 1498 folgenden Inhalts vorgelegt:

Leonhard Ruprecht, Bürger zu Würzburg, und seine Ehefrau Elisabeth schenken der Bruderschaft des Hofgesindes des Würzburger Bischofs Lorenz [von Bibra] auf dem Schloss Marienberg oberhalb der Stadt Würzburg ihr Haus Zum Schraubenloch in Würzburg in der Vorstadt jenseits des Mains mit der zugehörigen Hofstatt und allen darauf errichteten Gebäuden. Haus und Hofstatt gehen vom Komtur der Deutschordenskommende in der Würzburger Vorstadt jenseits des Mains zu Lehen und zinsen dieser jährlich 15 Pfennige und 1 Pfund Wachs. Die Hofstatt liegt zwischen den Häusern des Georg Telle und des Lorenz Rulle. Die Eheleute behalten sich auf Lebenszeit den zinsfreien Nießbrauch von Haus, Hofstatt und Nebengebäuden vor. Sie verpflichten sich, bis zu ihrem Tod davon den Zins an die Deutschordenskommende zu entrichten und die Gebäude auf ihre Kosten in gutem Zustand zu halten. Die Bruderschaft kann, sofern sie dies möchte, den vorderen Teil der Hofstatt auf die Gasse zu bebauen. Doch dürfen dabei keine Gebäude abgerissen werden. Auch ist dabei der freie Zugang und die freie Zufahrt zu der Hofstatt zu gewährleisten. Die Bruderschaft nimmt dafür die Eheleute in ihre Bruderschaft auf. Nach dem Tod der Eheleute fallen Haus und Hofstatt an die Bruderschaft, die dafür das Seelgedächtnis der Eheleute jedes Jahr begehen muss. Die Eheleute verpflichten sich zur Einhaltung dieser Vereinbarungen.

Der Prokurator lässt nun vor Gericht durch seinen Fürsprecher anfragen, ob das Gericht diesen Vertrag bestätigt und damit als rechtskräftig anerkennt. Daraufhin erklären die im Gericht als Urteiler tätigen Ritter, dass die Urkunde in der Pfarrei St. Burkard auf der Kanzel öffentlich verlesen wurde und dass innerhalb der üblichen Frist niemand dagegen Widerspruch eingelegt hat. Daher bestätigen sie diese und erkennen sie als rechtskräftig an.

... am dinstag nach dem suntag Cantate 1500.

Aussteller: Landrichter

Empfänger: Prokurator der Bruderschaft des Hofgesindes auf dem Marienberg in Würzburg

Laufzeit: 1500 Mai 19
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pergament

Literaturhinweise:

Repertorium: Rep. 1, Bd. 7, S. 94

Bilder: 2 Bilder

Registerbegriffe

Ortsnamen: Würzburg, Domstift, Kanoniker ; Würzburg, Landrichter ; Würzburg, Bruderschaft, Hofgesinde, Prokurator ; Würzburg, Burg, Marienberg ; Würzburg, Bürger ; Würzburg, Bischof ; Würzburg, Haus, Zum Schraubenloch ; Würzburg, Vorstadt, jenseits des Mains ; Würzburg, Deutschordenskommende, Komtur ; Würzburg, Anlieger ; Würzburg, Pfarrkirche, St. Burkard
Personennamen: Voit von Salzburg, Philipp, Würzburg, Domherr und Landrichter ; Huler, Burkard, Würzburg, Bruderschaft des Hofgesindes, Prokurator ; Ruprecht, Leonhard, Würzburg, Bürger ; Ruprecht, Elisabeth, Würzburg ; Bibra, Lorenz von, Würzburg, Bischof ; Telle, Georg, Würzburg ; Rulle, Lorenz, Würzburg ; Wiesenthau, Johannes von ; Habern, Philipp von

Überlieferungsgeschichte

Überlieferung:

Original

Provenienz:

Deutscher Orden Kommende Würzburg Urkunden