Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Kapitel-Bezeichnung: Grafschaft Sponheim Urkunden
URN: urn:nbn:de:stab-6c0a5aa9-1a90-40ad-a4c1-31c72c53df5a0
Bestellsignatur: BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 1109
Archivische Altsignatur:

Rheinpfälzer U 5790, Straßburg E 5146/107

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Ludwig Pfalzgraf bei Rhein, des Heiligen Römischen Reichs Erztruchseß und Herzog in Bayern (Beyern) und Johann Graf zu Sp. teilen die Schlösser Ebernburg (-borg), Gutenberg (Guden-), Koppenstein (Coppensteyn), Gemünden (Gemunde) und Naumburg (Numborg) sowie die gemeinsamen Häuser und Hofstätten zu Kirchberg wie folgt: Als seinen Anteil von einem Fünftel erhält der Pfalzgraf zu Ebernburg: das wüste Gehäuse und die Hofstatt davor bei der Pforte zur Nahe hin vorne an der Mauer bis zum Bergfried, der auf dem Keller steht, und zum Brunnen, wie die Werkleute das an der Tal-Außenwand des Bergfrieds angezeichnet haben; an dieser Stelle ist ein Hufnagel eingeschlagen worden. Das dem Grafen gehörende Stück des Bergfrieds, von der Talmauer durch den Bergfried und den Keller bis hinten an die Mauer zur Alsenz hin soll auf Verlangen des Pfalzgrafen oder seines Amtmannes abgerissen werden, so daß man, wenn man will, auf dem pfalzgräflichen Anteil ungehindert bauen kann; die gesamte Hofstatt darf bebaut werden, der Gang auf der Ringmauer aber muß freibleiben. Der Pfalzgraf soll die Pfosten mit Kalk und Sand mauern lassen; der Weg zu seinem Anteil soll so breit sein, wie es von der Talmauer bis zum Zeichen am Bergfried abgemessen ist. Den Rest darf der Graf bebauen. Der pfalzgräfliche Anteil soll bei Gelegenheit von seinen Leuten abgesteint werden. Alle anderen Gebäude und Hofstätten gehören dem Grafen von Sp., vom erwähnten Zeichen bis hinten an den großen Holunderstrauch, der an der Mauer zur Alsenz steht, und gegenüber bis an den Rostbaum (rust-), der zwischen der obersten Pforte und dem Stall an der Talmauer abgehauen ist; er stand auf einem Stein, auf den ein rotes Kreuz gezeichnet ist. Seinen Teil kann der Graf nach Belieben bebauen; lediglich der Gang auf der Ringmauer hat entsprechend dem Burgfrieden freizubleiben. Der Brunnen, der Weg dorthin, die beiden Pforten, der Torturm, das Tor mit der Wachstube zwischen der obersten Pforte und dem großen Haus gegen die Alsenz, die Brücken und alle Wege bleiben gemeinsam. Durch Baumaßnahmen des Grafen darf der Weg zu den Pforten nicht behindert werden. Der Platz vom erwähnten Holunderstrauch und dem Rostbaum bis zur obersten Pforte bleibt ebenfalls gemeinsam. Als Anteil zu Gutenberg erhält der Pfalzgraf: Turm, Schnecke und Hofstatt zwischen Turm und Backhaus bis an den Stiel (stile), der unterhalb des Schuppens gegen das Backhaus steht, von dort bis an die Kerbe, die unterhalb des Turms in einen Stein gehauen ist, vom Stiel gerade durch hinten hinaus bis an die Ringmauer, sowie ein Stück dieser Ringmauer. Den Anteil kann der Pfalzgraf bebauen. Die Tore müssen allerdings unverbaut bleiben; Turm, Schnecke und Hofstatt sollen weiter in Nutzung bleiben; dies darf dem Pfalzgrafen aber nicht hinderlich sein. Der Anteil soll ohne Schaden des Grafen in gutem baulichen Zustand gehalten werden. Der Graf behält den Mantel, den Gegenturm daran zur Brücke hin und alle anderen Häuser mit der Ringmauer vom Gegenturm bis an den Stiel und von dort weiter bis zur Ringmauer. Er kann dort ebenfalls bauen; die Ringmauer und seinen Anteil hat er allein zu unterhalten. An seinem Turm darf er einen Schneckenturm errichten. Der Brunnen und alle anderen, nicht genannten Plätze, Wege, Pforten, Brücken, Pforthäuser, der Mantel zwischen der rechten Burg und der Pforte an der Vorburg zum Tal hin und die äußeren Türme an der Vorburg bleiben gemeinsam entsprechend dem Burgfrieden. In der Vorburg enthält der Pfalzgraf einen Teil des Stalles, wo der Vorgiebel steht, vom höchsten Punkt des Giebels herab und gleicherweise hinten heraus bis an die Mauer dahinter, dann gerade durch bis an den Ortturm an der Brücke; der Graf behält den anderen Teil des Stalles, das Kelterhaus vom höchsten Punkt des Giebels nach hinten bis an die Mauer und nach vorn bis an das Pforthaus. Beide dürfen ihre Anteile bebauen, die Wege dabei aber nicht einengen. Die Mauer hinter Ställen und Kelter bleibt jedem zu seinem Anteil. Zu Koppenstein erhält der Pfalzgraf die neue Küche in der Burg mit dem "rondel" davor und die folgenden Hofstätten: wenn man von der Brücke hereinkommt, die unterste vor dem "rondel" bis hinten an die Mauer unter dem schmalen Dach; dort ist ein Loch in der Mauer, das diese aber nicht durchbricht; ein Balken geht aus dem vordersten, langen Haus bis an das Loch; am Ende des Balkens soll man von der Erde bis oben an den Balken durch das schmale Dach einen geraden Strich ziehen; diese Hofstatt zwischen dem Loch bis vorne zur Mitte des "rondels" gegen den niedersten Ort an der Küche, von dort hinten heraus bis an das Mäuerchen, das oben vom Turm zwischen Hof und Küche hingeht, erhält der Pfalzgraf. Als zweite Hofstatt erhält er die hinter der Küche, wo der alte Backofen steht, bis an die hinterste Mauer; diese kann er bebauen. Dem Grafen bleibt das lange, vorderste Haus, das vorn an der Pforte links angeht, bis hinten hinaus; dazu die Hofstatt zwischen den Steintüren beim hölzernen Gang bis an die Mauer, die über der Brücke vor dem Turm aufgeht. Dort kann der Graf eine Küche errichten, die aber das Tor nicht behindern darf; der Pfalzgraf muß neben oder durch die Küche zum Turm gelangen können. Alle Wege, Stege, Brücken, der Turm, die Kapelle, der Brunnen, die Hofstatt vor dem Turm oben bei der Leiter, die wüst liegt, und die anderen ungeteilten Flecken bleiben gemeinsam. Stallungen, Häuser und Hofstätten vor der Burg sind ungeteilt geblieben; die Gemeiner oder ihre Amtleute können aber eine Teilung vornehmen. Der Graf kann den Gang zur Pforte und den, der in der Mitte zu seinem langen Haus führt, nach Bedarf gebrauchen. In Gemünden erhält der Pfalzgraf die nächste Vertiefung (düve), wenn man vom Steg über die Brücke in die Burg kommt, oberhalb des Kellers mit dem Stübchen davor im Gang; das kleine Gewölbe außen an diesem Stübchen; den fünften Teil des Kellers, der von vorn bis hinten ausgemessen werden soll; an jeder Seite ist ein Fünftel abzumessen. Zur Lagerung von Wein können die Amtleute unterhalb der Anteile einen neuen Keller errichten, der gemeinsam bleiben soll; dahin soll oben durch das Gewölbe eine Tür führen. Der Graf behält alle übrigen Gebäude. Der hohe Turm bleibt gemeinsam, ebenso die beiden Schneckentürme oben, wo das Gemäuer sich wendet. Pforten, Brücken, Wege und Stege sowie der neue, innerhalb der vier Türme begonnene Bau bleiben ungeteilt. Der neue Bau kann geteilt werden, wenn es nötig erscheint. Die Dächer werden von beiden Herren gemeinsam unterhalten. Zu Naumburg erhält der Pfalzgraf den hölzernen Bergfried und ein Stück dabei zum Mantel hin bis an einen Eckstein in der Erde, bei dem ein hölzerner Pfropfen eingeschlagen ist; dazu einen kleinen Stall außen an der Mauer nächst der Kelter. Will er dort bauen, kann er unten vor dem Stall eine Mauer niederlegen, auf der der Bergfried steht. Die Mauer soll aber nicht auf dem Weg zum Mantel über den jetzigen Stand hinaus errichtet werden; dies gilt auch dort, wo der Eckstein steht. Den Stall kann der Pfalzgraf ebenso verbauen. Der Gang auf der Ringmauer aber muß entsprechend dem Burgfrieden überall freibleiben. Der Gang zwischen dem langen, steinernen Haus und dem Bergfried des Pfalzgrafen sowie der zwischen den beiden Bergfrieden können abgebrochen werden. Der Graf behält das lange, steinerne Haus von der Kapelle bis vorn zur Pforte, den Gang hinten daran bis auf die Ringmauer und den steinernen Bergfried gegenüber; dort kann er neu bauen; die Ausmaße der Gebäude dürfen dabei nicht verändert werden. Die Kapelle bleibt für den Gottesdienst gemeinsam, ebenso der Platz davor, der Mantel, der Seitenturm bis zum Mantel, der Gefängnisturm bei den Ställen, alle Pforten, Brücken, Wachstuben, Erker, Wege, Stege und der Brunnen sowie Scheunen, Häuser und Plätze in der Vorburg; ausgenommen ist dort der dem Pfalzgrafen zugeteilte Stall. Entstehen Schwierigkeiten bei der Unterbringung eigener Pferde und solcher von Freunden, können Ställe, Scheunen und Häuser auf Ersuchen einer Partei geteilt werden. Von den gemeinsamen Häusern zu Kirchberg erhält der Pfalzgraf das "winhuse" genannte Haus mit Begriff vorn und hinten, die Hofstatt daneben bis an Fielen Nikolaus' (Claus) Haus hinten hinaus durch die Querwand, die vom "winhus" bis an das Haus des Nikolaus geht, und durch die Scheune neben der Pastorei, soweit es abgemessen ist; die Schöffen zu Kirchberg sind angewiesen, dort mit den Freunden der Parteien, die bei der Teilung anwesend gewesen sind, Grenzsteine zu setzen. Dem Grafen verbleiben das Backhaus hinten am "winhus," die Stallungen daran, die beiden anderen Häuser gegenüber mit Stallungen und Zubehör, die Plätze hinten an den Ställen und Häusern, die beiden kleinen Ställe gegenüber dem "honehuse" bei der alten Truchsessenscheune mit Begriff sowie die lange Scheune vom Burgberg hinten bis an die Pforte der Scheune, die nächst der Pastorei steht. Beide Teilhaber können ihre Grundstücke nach Bedarf bebauen, und wenn sie wollen, ihre Anteile absteinen lassen; die andere Partei soll ihre Freunde dazu schicken. Bei dieser Teilung waren anwesend von Seiten des Pfalzgrafen der Ritter Johann von Lewenstein der Junge, Wilhelm von Falkenstein (-steyn), Werner von Albig (Albiche), Johann und Hermann Boos von Waldeck (-ecke) die Jungen, Johann Friedberg und Johann (Hans) Steinmetz von Heidelberg (Heydel-) sowie Lukas Steinmetz von Neustadt (Nuwenstad); von Seiten des Grafen Ulrich von Layen (Leyen), Friedrich und Johann Brüder von Sötern (Soetern), Brenner und Rudwin von Stromberg, Heinrich Schreiber Schultheiß zu Winterburg (Wintherberg), Johann (Hans) von Simmern (Syemern), Johann (Henne) von Ravensburg (Rebens-) und Wilhelm, Steinmetze. Pfalzgraf Ludwig gelobt für sich und seine Erben, die die Pfalzgrafschaft innehaben, Graf Johann für sich und seine Erben, die Teilung entsprechend den Burgfrieden einzuhalten und nicht dagegen vorzugehen. Pfalzgraf Ludwig und Graf Johann siegeln und bitten den Ritter Johann von Lewenstein den Jungen, Wilhelm von Falkenstein, Ulrich von Layen und Friedrich von Sötern um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.

Laufzeit: 1417 Dezember 5
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Bilder: 13 Bilder

Überlieferungsgeschichte

Provenienz:

Grafschaft Sponheim Urkunden