Archiv, Bestand, Signatur
Archiv: | Bayerisches Hauptstaatsarchiv |
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Kapitel-Bezeichnung: | Grafschaft Sponheim Urkunden |
URN: | urn:nbn:de:stab-508ef858-9444-4573-b534-ebfc99a5ae079 |
Bestellsignatur: | BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 1194 |
Archivische Altsignatur: |
Rheinpfälzer U 5807, Straßburg E 5147/123 |
Beschreibung des Archivales
Betreff: |
Konrad Erzbischof von Mainz (Mentze), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in deutschen Landen, und Johann Graf zu Sp. kommen zu Nutzen und Frommen ihrer Lande und Untertanen überein, künftige Streitigkeiten durch je zwei Schiedsrichter, die Wappengenossen sind, beilegen zu lassen. Dazu hat der Erzbischof seine Amtleute Rorich von Merxheim und Johann von Sp. gen. Bacharach (Bacherach), der Graf Jakob von Lachen (a) und Hugo von Steinkallenfels (Steyne) bestimmt. Entstehen nach Ausstellung der Urkunden Klagen und Forderungen, die nicht gütlich geregelt werden können, so wird der Erzbischof als Kläger den Grafen auffordern, die Schiedsleute zu einem Termin in den folgenden 4 Wochen, der 14 Tage vorher mitzuteilen ist, auf das Schloß Neu-Bamberg (Nuwenbeymburg) zu schicken; dort soll die Antwort des Grafen gehört und eine gütliche Beilegung versucht werden. Gelingt keine Einigung mit Mehrheit, soll der Erzbischof das dem Grafen mitteilen und einen Wappengenossen aus dessen Rat wählen. Nimmt dieser die Verpflichtung an, soll er als Obmann mit den 4 Ratleuten binnen eines Monats auf einem vom Erzbischof festgelegten Termin zu Neu-Bamberg mündlich oder schriftlich Klagen und Antworten hören und binnen eines Monats nach Freundschaft oder Recht entscheiden; die Mehrheit gibt den Ausschlag. Beide Parteien sollen den Spruch akzeptieren. Für die Zeit der Schlichtung sollen die Ratleute ihrer Eide entbunden werden. Das gleiche Verfahren gilt auch, wenn der Graf klagt. Verstorbene Ratleute sind binnen eines Monats nach Mahnung zu ersetzen. Lehen und Burglehen sind von diesem Verfahren ausgenommen. Klagen von Mannen und Dienern beider Seiten sollen vom jeweiligen Herrn dem Partner schriftlich mitgeteilt und nach demselben Verfahren entschieden werden. Bei Streitigkeiten um Gut und Erbe zwischen Bürgern und Untertanen ist das Gericht zuständig, in dem der Beklagte sitzt oder die Güter liegen; die Amtleute sollen dem Kläger zu seinem Recht verhelfen. Klagen wegen Schulden und Abreden sollen dort ausgetragen werden, wo es dem Kläger paßt. Der Vertrag gilt auf Lebenszeit Konrads und Johanns. Beide Aussteller siegeln. (a) Text: Jakob Flachen; hier liegt wohl ein Schreibfehler vor. |
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Laufzeit: | 1426 März 18 |
Sprache: | ger |
Gattung: | Urkunden |
Bilder: | 8 Bilder |
Ausstellungsort: | Pforzheim |
Überlieferungsgeschichte
Provenienz: |
Grafschaft Sponheim Urkunden |
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