Bestände
Aufgabe der Archive ist es, die ihnen anvertrauten Quellen in einer äußeren und inneren Ordnung anzubieten, die den Ansprüchen und Forderungen der Forschung gerecht wird. Dies kann nur auf der Grundlage des heute allgemein anerkannten Provenienzprinzips, d. h. der geschichtsbezogenen Ordnung der Archivalien nach ihrer Herkunft, geschehen, was bedeutet, dass das bei einer Institution, Behörde oder Privatperson erwachsene Schriftgut auch im Archiv ungeteilt in seinem Entstehungszusammenhang belassen oder wieder auf ihn zurückgeführt und nach Möglichkeit mit dem Namen der Herkunftsstelle bezeichnet wird. Nur durch eine solche Bestandsbildung entstehen klar abgegrenzte, in sich geschlossene Fonds, innerhalb derer das Schriftgut von der Kompetenz des Registraturbildners her erschlossen und zugänglich gemacht werden kann.
Die historische Entwicklung des Staatsarchivs München verdeutlicht, dass die Anwendung dieses Ordnungsgrundsatzes eine weitgehende Neuordnung der älteren Bestände notwendig gemacht hat. Deren logische Konsequenz und zugleich Voraussetzung war die Vereinigung der auf verschiedene Archive aufgeteilten Bestände gleicher Herkunft. Die 1978 erfolgte Beständebereinigung mit dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv und dem Staatsarchiv Landshut auf der historisch-administrativen Grundlage des Herzogtums/Kurfürstentums Bayern und der territorialen Basis des modernen Regierungsbezirks Oberbayern veränderte die Beständestruktur des Staatsarchivs München in erheblichem Maße und schuf erstmals klare Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen den altbayerischen Archiven, aufgrund derer jetzt eine eindeutige Antwort auf die Frage möglich ist: Wo finde ich das Schriftgut einer bestimmten Behörde oder Institution, die mit der mich interessierenden Sachfrage befasst war? Aus der altbayerischen Aktenabteilung des Reichsarchivs ist so ein Regionalarchiv mit klar umschriebenem Sprengel entstanden, in dem auch Sammlungsgut sowie Archivgut nichtstaatlicher Herkunft, wie Adels- und Hofmarksarchive und Archive von Wirtschaftsunternehmen, aber auch von Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts einen legitimen Platz haben.