Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst bei den öffentlichen Archiven (ZAPOgArchD)
vom 24. Februar 2000 (BayRS 2038-3-4-11-2-WFK, GVBl S. 100), geändert durch Gesetz vom 07. August 2003 (GVBl S. 503)
Auszug
§ 1 Geltungsbereich
Die Zulassungs-, Ausbildungs-und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes bei den öffentlichen Archiven des Staates, der Gemeinden und sonstiger unter der Aufsicht der Staatsministerien des Innern sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst stehender nichtstaatlicher Dienstherren in Bayern.
§ 2 Laufbahnbefähigung
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Anstellungsprüfung erworben.
§ 3 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(5) Bewerber haben ausreichende Fertigkeiten im Maschinenschreiben nachzuweisen (120 Anschläge in der Minute); der entsprechende Nachweis ist spätestens bis zum Ende des zweiten Fachstudienabschnitts zu erbringen.
§ 4 Einstellung
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Ernennungsbehörden grundsätzlich nach dem Bedarf und nach dem Ergebnis des besonderen Ausleseverfahrens (Rangliste). (s. Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren - AVfV)
§ 7 Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Er umfasst das Fachstudium und das berufspraktische Studium mit begleitendem Unterricht. 3Fachstudium und begleitende Unterrichtsveranstaltungen umfassen mindestens 2400 Unterrichtsstunden.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in sieben Ausbildungsabschnitte:
- erster Fachstudienabschnitt (3 Monate),
- Einführungspraktikum (5 Monate),
- zweiter Fachstudienabschnitt (5 Monate),
- Hauptpraktikum (7 Monate),
- dritter Fachstudienabschnitt (5 Monate),
- Abschlusspraktikum (6 Monate),
- vierter Fachstudienabschnitt (5 Monate).
§ 10 Lehrfächer des Fachstudiums
(1) 1Das Fachstudium erstreckt sich auf folgende Lehrfächer (Pflichtfächer):
- allgemeine Archivlehre,
- Archivgeschichte und Beständekunde,
- nichtstaatliches Archivwesen,
- behördliche Schriftgutorganisation,
- Aktenaussonderung,
- Erschließung von Archivgut,
- Archivalienkunde,
- Archivpflege,
- archivische Bildungsarbeit,
- deutsche und lateinische Schriftkunde,
- Grundbegriffe der Wappen- und Siegelkunde, der Münzkunde und der Zeitrechnung,
- Archivbau und Archiveinrichtung,
- archivische Reprographie und Archivalienrestaurierung (Bestandserhaltung),
- EDV und Archivwesen,
- Grundzüge der historischen Landesgliederung, der Verfassungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsgeschichte Bayerns,
- Grundbegriffe aus Rechtsgeschichte und Kirchenrecht,
- Archivrecht,
- allgemeine Rechtskunde,
- Staatsrecht und Staatslehre,
- Archivverwaltungslehre,
- öffentliches Dienstrecht,
- Wirtschaft- und Haushaltsführung des Freitstaates Bayern und der bayerischen Kommunen,
- Kostenwesen der staatlichen und kommunalen Archive,
- Grundzüge der Bibliotheksverwaltung,
- Informations- und Dokumentationswesen,
- Methodik der geistigen Arbeit,
- Grundzüge der Psychologie im Hinblick auf die Bedürfnisse der Archive.
Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes (AVfV)
vom 8. Februar 2000 (BayRS 2038-3-1-2-F, GVBl S. 48), geändert durch Verordnung vom 11. August 2003 (GVBl S. 611)
Auszug
§ 2 Zweck der Auswahlverfahren
Die Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes sollen zeigen, ob die Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse und ihrer Aufgeschlossenheit für Gegenwartsfragen, ihrer Fähigkeiten und ihres Arbeitsverhaltens die Eignung für den Vorbereitungsdienst in einer Laufbahn des mittleren bzw. gehobenen nichttechnischen Dienstes besitzen.
§ 3 Durchführung und Bekanntmachung der Auswahlverfahren
(1) 1Die Auswahlverfahren nach § 2 finden in der Regel einmal im Jahr statt. 2Die Durchführung der Auswahlverfahren obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses eingerichtet ist.
(2) 1Das Prüfungsamt macht die Durchführung der Auswahlverfahren unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen, der Form der Antragstellung, der vorzulegenden Nachweise sowie des Endes der Meldefrist im Staatsanzeiger bekannt, wickelt die Auswahlprüfungen ab und erlässt die hierfür erforderlichen weiteren Bestimmungen. 2Für die Antragstellung im elektronischen Verfahren kann die Meldefrist gesondert festgesetzt werden. 3Bei der Bekanntmachung ist auf die besonderen Einstellungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen sowie die Möglichkeit von Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren hinzuweisen.
§ 5 Zulassung zu den Auswahlverfahren
(2) Zum Auswahlverfahren für die Einstellung in die Laufbahnen des gehobenen Dienstes werden auf Antrag Bewerber zugelassen, die die in Art. 15 Abs. 1 BayBFHG genannten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen.
§ 7 Gestaltung der Auswahlverfahren
Im Rahmen der Auswahlverfahren haben die Bewerber eine Auswahlprüfung abzulegen und die schulischen Leistungen in bestimmten Fächern (§§ 16 und 18) nachzuweisen, die im Rahmen der nach § 5 geforderten Schulbildung erzielt wurden.
§ 8 Nachweis der Schulnoten
(1) Die in das Auswahlverfahren einzubeziehenden Schulnoten sind bis zu einem vom Prüfungsamt jeweils festzusetzenden Termin durch schriftliche oder elektronische Bescheinigung der Schule nachzuweisen.
(2) Bewerber, bei denen der Nachweis gemäß Abs. 1 nicht bis zum festgesetzten Termin vorliegt, werden unabhängig von der Teilnahme an der Auswahlprüfung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
§ 18 Schulische Leistungen
(1) 1Für das Auswahlverfahren werden als schulische Leistungen die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie die Note einer vom Bewerber zu wählenden Fremdsprache berücksichtigt.
§ 19 Gegenstand der Auswahlprüfung für die Einstellung in Laufbahnen des gehobenen Dienstes
(1) 1Die Prüfungsteilnehmer haben in der Auswahlprüfung nachzuweisen, dass sie über eine vertiefte Allgemeinbildung, über logisches, strukturelles, analytisches Denkvermögen und über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache verfügen, Konzentrationsfähigkeit besitzen und belastbar sind. 2Dabei sind insbesondere Kenntnisse nachzuweisen
- in den Bereichen Erdkunde, Geschichte, Wirtschaft und Recht sowie
- über die staatlichen und politischen Grundlagen Bayerns, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und
- über zeitgeschichtliche Ereignisse in Kultur und Politik.
(2) 1Die Auswahlprüfung wird an einem Tag schriftlich unter Aufsicht abgenommen. 2Die Prüfungszeit beträgt mindestens 4 Stunden.
§ 21 Gehobener Archivdienst
(1) Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes müssen nach der erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren das Latinum oder Kenntnisse, die dem Latinum entsprechen, nachweisen.