Urkunde Herzog Georgs des Reichen von Bayern-Landshut mit eigenhändig geschriebener Devise (wy gott wyll h. g.) über die Übergabe des Gerichts Griesbach an Hermann Gruber, 1489 Februar 2 (Landshut)
- Schreiber der Urkunde (S1)
- Herzog Georg von Bayern-Landshut (S2)
Vgl. Ausstellungskatalog "Die Fürstenkanzlei des Mittelalters" (1983), Nr. 89, S. 85.
Sehr regelmäßige gotische Kursive mit Elementen der Kanzleischrift: Schaftspaltung bei r(Textzitat), Häkchen vor dem letzten Schaft von m(Textzitat), n(Textzitat), u(Textzitat), doppelt verschleiftes h(Textzitat) zum Anschluß an den vorherigen und den folgenden Buchstaben ohne die Feder abzusetzen. Über o(Textzitat), v(Textzitat) und w(Textzitat) steht zuweilen ein diakritisches Zeichen, das wohl einen Umlaut signalisiert.
Bei z(Textzitat) ist zwischen Majuskel und Minuskel nicht zu entscheiden, am Wortanfang steht es stets mit Oberlänge. Die Entzifferung bietet z(Textzitat) mit Oberlänge als Majuskel, ohne Oberlänge als Minuskel.
Interpunktionen sind von Zeichen für Sprechpausen meist nicht zu unterscheiden. Sie werden in Zweifelsfällen in der Entzifferung nicht wiedergegeben, in der Transkription folgt die Zeichensetzung modernen Grundsätzen.